Zu Schonzeiten nach dem Naturschutzgesetz

Drs. 1850/VIIch frage das Bezirksamt:
1. Wie steht das Bezirksamt zur Einhaltung der im NatSchGBln im § 29 festgelegten Vegetations- und Brutzeiten vom 1. März bis 30. September?
Das Bezirksamt hält sich – wie die Verwaltung generell – an geltende Gesetze, dementsprechend auch an das Bundes- und Landesnaturschutzgesetz. Insbesondere sind die Regelungen des § 29 des NatSchG Berlin in der Praxis hilfreich, verpflichten sie doch zur besonderen Sorgfalt in den Schutzzeiten.

2. Aus welchen Gründen wurde innerhalb der Schonzeiten und außerhalb der vorgelegten Liste zu geplanten Baumfällungen 2010 (siehe Beantwortung der Großen Anfrage 1723/VI vom 25.03.2010, Frage 5) der Baum (Biesdorf-Nord, Prignitzstraße, Baum Nr. 92) im Siedlungsgebiet Biesdorf-Nord gefällt?
Über die Fällung eines Baumes Nr. 92 in der Prignitzstraße innerhalb der Zeit vom 01.03.10 bis zum 30.09.10 ist im Natur- und Umweltamt nichts bekannt. Bekannt ist lediglich, dass ein Baum (Pappel) mit der Nr. 92 in der Prignitzstraße am 09.12.09 durch das Natur- und Umweltamt aus Gründen der Standsicherheit gefällt werden musste.

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