Zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan XXIII-3-1 VE

KA 411/VI

Frage 1:

Was sind die konkreten Gründe für den bisher nicht zu Stande gekommenen BA-Beschluss zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung im Verfahren des vorhabenbezogenen Bebauungsplans XXIII-3-1VE?

Im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung sind in erheblicher Anzahl Stellungnahmen vorgetragen worden, die in der Abwägung aller privaten und öffentlichen Belange gegen- und untereinander einzubeziehen waren. Es waren Abstimmungen mit der zuständigen Senatsverwaltung und Recherchen zu einzelnen Sachverhalten erforderlich, insbesondere hinsichtlich der Aussagen des Zentrenkonzeptes bezüglich des Zielkorridors und der möglichen Erweiterungsflächen. Der Entwurf der Auswertung liegt nunmehr vor und wird dem Bezirksamt zeitnah zur Beschlussfassung vorgelegt.

Frage 2:

Wie bewertet das Bezirksamt die Möglichkeit, dass der Investor nach dem bisher gültigen Bebauungsplan verfährt und z.B. weitere Discounter und Billigmärkte mit einer anspruchslosen Gestaltung realisiert?

Es steht dem Investor frei, nach geltendem Recht das Grundstück zu bebauen.

Im vorliegenden Fall hat der Investor jedoch erklärt, dass er ein anderes Konzept umsetzen möchte und gemeinsam mit dem Bezirk die Änderung des bestehenden Planungsrechts durch die Erarbeitung eines Vorhaben- und Erschließungsplanes herbeizuführen. Derzeitig ist die Absicht des Investors, Discounter und Billigmärkte zu errichten, nicht zu erkennen. Scheitert das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, ist nicht auszuschließen, dass der Eigentümer sein Grundstück entsprechend dem geltenden Planungsrecht nutzt. Möglich wäre dann unter anderem auch die Errichtung von Lebensmittelmärkten, welche in einem Mischgebiet zulässig sind.

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