Bebauungsplan Porta: Gigantischer Möbelmarkt für Mahlsdorf?

In Mahlsdorf soll eine neuer gigantischer Möbelmarkt (Porta) entstehen. Wir haben das Bezirksamt zum Stand des Bebauungsplanes befragt (KA-430/VII). Wie verträgt sich die Einrichtung eines Möbelmarktes mit den anderen angrenzenden Bebauungsplänen (Theodorpark, Apfelgarten)? Welche Folgen hat dieser gigantische Bau für Flora und Fauna und das Stadtklima (Frischluftschneisen)? Wann erfolgt die Auswertung der Beteiligung der Öffentlichkeit?

“Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB wurde bisher noch nicht durchgeführt. Mit der Durchführung ist frühestens im III. Quartal 2015 zu rechnen.”

Unsere Fragen an das Bezirksamt und die Beantwortung:

Frage 1: Wie weit ist der Stand des Bebauungsplanes?
Am 17.02.2015 hat das Bezirksamt mit den BA-Beschlüssen Nr. 0883/IV und 0886/IV die Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB und die Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB beschlossen. Beide Vorlagen wurden auf der Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Jobcenter und Ökologische Stadtentwicklung am 10.03.15 beraten und zur Kenntnis genommen. Derzeitig wird die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB vorbereitet.

Frage 2: Wie verträgt sich die Einrichtung eines Möbelmarktes mit den anderen angrenzenden Bebauungsplänen (Theodorpark, Apfelgarten)?
Entsprechend dem derzeitigen Stand der vorliegenden Gutachten sind durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes 10-72-1VE keine unzumutbaren negativen Auswirkungen auf die südlich und östlich angrenzenden Wohngebiete zu erwarten.

Frage 3: Kann es zu Klagen von Anliegern kommen, die Planungssicherheit erwarteten?
Klagemöglichkeiten gegen die Festsetzung eines Bebauungsplanes richten sich nach dem BauGB. Ob Bürger/-innen davon Gebrauch machen bzw. machen können, kann derzeitig noch nicht abgesehen werden.

Frage 4: Ist den Anliegern bekannt, in welcher Höhe der Möbelmarkt errichtet wird?
Bestandteil der Unterlagen zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit war auch eine Abwicklung des geplanten Vorhabens, aus der die höhenmäßige Einordnung hervorgeht. Insofern ist davon auszugehen, dass Anliegern auch im Vergleich zu anderen Märkten die zu erwartende Höhe des Möbelmarktes bekannt ist. Die endgültige höhenmäßige Einordnung des Vorhabens wird im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB dargestellt.

Frage 5: Wie soll das zusätzliche Verkehrsaufkommen bewältigt werden?
Die Lösung wird die Grundlage für das weitere Bebauungsplanverfahren sein.

Frage 6: Welche Folgen hat dieser gigantische Bau für Flora und Fauna und das Stadtklima (Frischluftschneisen)?
Für das geplante Vorhaben wurde ein Gutachten zur Bilanzierung des zu erwartenden Eingriffs und der daraus resultierenden Ausgleichsmaßnahmen sowie ein Artenschutzgutachten erarbeitet. Dabei wurden die unterschiedlichen planungsrechtlichen Voraus-setzungen nach §§ 35 und 34 BauGB innerhalb des Geltungsbereiches des Vorhaben- und Erschließungsplanes berücksichtigt. Im Ergebnis der Untersuchung werden unterschiedliche Festsetzungen im Vorhaben- und Erschließungsplan vorgesehen, wie Flächen mit Pflanzbindung gegenüber dem Landschaftsraum Brandenburg, Flächen mit Pflanzbindung entlang der B 1/5, die Errichtung eines Regenrückhaltebeckens und die städtebauliche Gliederung der Stellplatzanlagen durch Baumpflanzung. Diese Maßnahmen, insbesondere die Entwicklung und der Erhalt von Vegetationsflächen sowie die Baumpflanzung, können abkühlend und staubbindend wirken und negative Auswirkungen auf das Kleinklima gering halten.

Damit kann ein Großteil des Eingriffs auf dem Grundstück selbst ausgeglichen werden. Darüber hinaus wird im städtebaulichen Vertrag die Übertragung von Grundstücksflächen außerhalb des Geltungsbereiches vereinbart, so dass damit die Voraussetzung für die langfristige Realisierung des Grünzugs südlich angrenzend an den Geltungsbereich geschaffen wird. Auf weitere Maßnahmen soll im Sinne der Funktionalität des geplanten Vorhabens nach dem derzeitigen Planungsstand verzichtet werden. Im Rahmen der Gutachten konnte darüber hinaus festgestellt werden, dass auf Grund der Festsetzungen des Bebauungsplanes erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind.

Frage 7: Wohin wird das Oberflächendachwasser entwässert?
Auf den im Geltungsbereich vorhandenen Böden kann das zu erwartende anfallende Regenwasser nur sehr bedingt versickert werden. Dementsprechend wird im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben eine Ableitung des Regenwassers vorgesehen. Da das vorhandene Regenwasserentwässerungssystem nur eine beschränkte Menge aufnehmen kann, werden Rückhalteflächen vorgesehen, die eine verzögerte Ableitung gewährleisten. Darüber hinaus soll die abzuleitende Regenwassermenge durch Verdunstung auf den Freiflächen reduziert werden.

Frage 8: Findet eine Umweltverträglichkeitsprüfung statt?
Ja. Entsprechend den gesetzlichen Regelungen erfolgt im Rahmen der Erarbeitung des Bebauungsplanes eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.

Frage 9: Welche Auflagen wird eine Baugenehmigung enthalten, falls sie vor Abschluss des B-Planverfahrens erteilt wird?
Wenn vor Abschluss des Bebauungsplanverfahrens eine Baugenehmigung erteilt werden soll, müssen die planungsrechtlichen Voraussetzungen gemäß § 33 BauGB erfüllt sein. Dementsprechend darf das künftige Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht entgegenstehen. Der Antragsteller muss die Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger anerkennen und die Erschließung muss gesichert sein. Auflagen hinsichtlich der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplanes sind damit nicht erforderlich. Inwieweit Auflagen hinsichtlich der Einhaltung bauordnungsrechtlicher Forderungen erforderlich sind, kann derzeitig nicht beantwortet werden, da noch keine Bauunterlagen zum Vorhaben eingereicht wurden, von deren Qualität dies abhängig sein wird.

Frage 10: Wann erfolgt die Auswertung der Beteiligung der Öffentlichkeit?
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB wurde bisher noch nicht durchgeführt. Mit der Durchführung ist frühestens im III. Quartal 2015 zu rechnen. Die Auswertung erfolgt dann im Anschluss. Der Zeitpunkt des Abschlusses der Auswertung kann nicht definiert werden, da er abhängig von den vorgetragenen Einwendungen und der notwendigen Problemlösung ist.

Christian Gräff

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